BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht erachtete aufgrund der Verurteilung den dringenden Tatverdacht als gegeben. Es schloss auf eine akute Fluchtgefahr, da sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte.