Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 265 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc. Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 28. Mai 2019 (PEN 19 47) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Mai 2019 schuldig der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten und verurteilte ihn unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Im Weiteren verfügte es, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft belassen werde; die Verlängerung der Sicherheitshaft werde für vorerst 3 Monate bewilligt. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. IV. des Urteils vom 28. Mai 2019 des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 47) betreffend Ver- längerung Sicherheitshaft um 3 Monate sei aufzuheben und A.________ sei aus der Sicherheits- haft zu entlassen; 2. Die Ausweisschriften des Beschwerdeführers seien zu sperren und er sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei einer durch die Beschwerdeinstanz zu bestimmende Amtsstelle zu melden; 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen; 4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung vom Kanton für seine Verteidigungskosten auszu- richten. Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 respektive vom 13. Juni 2019 verzichteten das Regionalgericht respektive die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsan- waltschaft verwies auf die Ausführungen im Urteil vom 28. Mai 2019. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten wer- den. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Si- cherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Regionalgericht erachtete aufgrund der Verurteilung den dringenden Tatver- dacht als gegeben. Es schloss auf eine akute Fluchtgefahr, da sich der Beschwer- deführer bei einer Haftentlassung ins Ausland absetzen oder untertauchen könnte. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Berufung sei angemeldet worden, da er we- gen Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig erklärt worden sei. Im Beru- fungsverfahren sei ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien nicht stichhaltig. Die Berufung sei nicht zuletzt daher angemeldet worden, weil der Be- schwerdeführer im Land verbleiben möchte. Er sei seit acht Jahren in der Schweiz (pag. 115 Z. 343). Er verfüge über den Ausweis F. Er habe in Thun in einem Re- 2 staurant eine Arbeitsstelle und könne problemlos dort wieder arbeiten. Es könne auf Beilage 4 zur Beschwerde verwiesen werden. Dort werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein wichtiger Teil im Team gewesen sei. Er habe seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt und man hoffe, bald wieder auf seine Mitarbeit zählen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund, sich während des Be- rufungsverfahrens aus der Schweiz zu begeben oder zu flüchten. Gerade wegen der Gefahr der zu vollziehenden Landesverweisung sei Berufung angemeldet wor- den. Im Übrigen sei festzuhalten, dass zwar das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgewiesen, jedoch der Vollzug aufgeschoben worden sei. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Landesverweisung könne eine Rückführung nach Somalia nicht erfolgen. Erstens habe die Schweiz kein Rückführungsabkom- men mit Somalia abgeschlossen. Zweitens sei Somalia nach wie vor ein Kriegs- land. Die Sicherheitslage werde nach wie vor als prekär geschildert. Der Be- schwerdeführer sei zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe sowie zu 24 Monaten bedingt verurteilt worden. Bei einer Bestätigung der Strafe gemäss Ur- teil vom 28. Mai 2019 würde er daher nur noch drei Monate Strafe tatsächlich ab- sitzen müssen. Mithin sei der Haftgrund der Fluchtgefahr weder aufgrund des noch verbleibenden Vollzuges der ausgesprochenen Sanktion noch wegen einer allfällig zu bestätigenden Landesverweisung sachgerecht. Im Übrigen sei der Beschwerde- führer sozial vernetzt. Seine Schwester lebe mit ihren Kindern in Biel (pag. 116 Z. 363). Es seien Ersatzmassnahmen zu prüfen. Beantragt werde, dass die Ausweisschrif- ten des Beschwerdeführers gesperrt würden und er zu verpflichten sei, sich wöchentlich bei einer Amtsstelle zu melden. Mit diesen Ersatzmassnahmen könne Gewähr geboten werden, dass er sich nicht illegal ins Ausland absetze. Mit diesen milderen Ersatzmassnahmen könne einer gewissen niederschwelligen Fluchtnei- gung ausreichend Rechnung getragen werden. Eine ausgeprägte Fluchtgefahr sei nicht vorhanden, weshalb die Sicherheitshaft unter dem Aspekt von Art. 237 Abs. 1 StPO nicht sachgerecht sei. Im Übrigen könnte der Einsatz technischer Geräte gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO von Amtes wegen geprüft werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a) zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs; b) im Hinblick auf das Beru- fungsverfahren. Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die mit dem Urteil der ersten Instanz an- geordnete Sicherheitshaft periodisch zu überprüfen. In Analogie zu Art. 227 Abs. 7 StPO ist die Sicherheitshaft auf drei Monate, in Ausnahmefällen auf höchstens sechs Monate zu befristen (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1 f.). Gemäss dem Bundesge- richt ist die entsprechende Verfügung kurz zu begründen (BGE 139 IV 179 E. 2.5 f.; vgl. auch KS Obergericht des Kantons Bern vom 19. Februar 2013). 3 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht konkret. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ohne Weiteres gegeben. 6. 6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 6.2 Die Beschwerdekammer erkennt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bloss eine Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest was folgt: Das Zwangs- massnahmengericht hat sich in seinen Entscheiden vom 08.09.2018 (ARR 18 102), vom 10.12.2018 (ARR 18 137), vom 19.02.2019 (ARR 19 22) und vom 10.05.2019 (ARR 19 62) mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr […] auseinandergesetzt. Es hat sich mit der Situation des Beschuldigten beschäftigt und an dieser Stelle kann grundsätzlich auf die gemachten Ausführungen verwiesen werden. An den Ver- hältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich nichts zugunsten des Beschuldigten verändert. Nach wie vor verfügt der Beschuldigte über wenige Verbindungen zur Schweiz und ist weder familiär noch sozial gross in der Schweiz verwurzelt. Auch sonst - sind nebst seiner Tätigkeit im Restaurant D.________ - keine Bezugspunkte zur Schweiz zu erkennen. Das Asylgesuch des Beschuldigten wurde abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen. Der Vollzug wurde lediglich aufgeschoben (vgl. pag. 234, Bericht Migrationsdienst). Die Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Haft- entlassung ins Ausland absetzen oder untertauchen würde, ist daher immer noch akut und hoch. Ins- besondere auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Haftstrafe und der zu vollziehenden Landesverweisung. Gestützt auf die vorstehen-den Ausführungen erachtet das Gericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. lit. a StPO nach wie vor als gegeben. Der Beschuldigte ist in Sicherheitshaft zu belassen, um den Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen zu sichern. Nament- 4 lich mit Blick auf den drohenden Landesverweis ist die Gefahr des Untertauchens oder der Absetzung ins Ausland durchaus real. Es kann mit Blick auf die Lebens- geschichte des Beschwerdeführers und seinen F-Ausweis auch nicht von einer weitreichenden sozialen Vernetzung in der Schweiz ausgegangen werden, bloss weil seine Schwester mit ihren Kindern in Biel lebt und er vom 1. Oktober 2017 bis Oktober 2018 in einem Restaurant in Thun eine Arbeitsstelle auf Abruf hat/te. Die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers – insbesondere der Fluchtanreiz – hat sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch weiter verschärft. Angesichts der dargelegten Umstände ist die Fluchtgefahr zu bejahen. 7. 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Der Be- schwerdeführer beantragt wie gesehen, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und er sei zu verpflichten, sich wöchentlich bei ei- ner durch die Beschwerdeinstanz zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 7.2 Zu prüfen ist, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnah- men möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Be- schwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Perso- nen praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht ge- eignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch das Electronic Monitoring kann einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft mit Blick auf die ergangene Verurteilung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. 5 8. Von keiner rechtlichen Relevanz ist ferner, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft «bewilligte» anstatt sie anzuordnen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 18. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7