421 Abs. 1 StPO. Offensichtliche Gründe, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Somit besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2). Dementsprechend ist die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Jugendanwaltschaft beziehungsweise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen.