10. Zum Antrag der Verteidigerin, wonach sie für das Beschwerdeverfahren gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Art. 421 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt. Als Endentscheid wird der Entscheid am Ende des gesamten Verfahrens bezeichnet. Dementsprechend wird auch die hier anfallende Entschädigung zur Hauptsache geschlagen werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.