5 schlossenen Eintrittsphase von 3-6 Monaten, vorliegend erfüllt gewesen wären. Die gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 24. Mai 2019 erhobene Beschwerde wäre voraussichtlich abgewiesen worden. Infolgedessen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 44 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Anwendung von Art.