Die Situation verschlechterte sich sogar zusehends. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in ständiger Angst vor ihm und seinem Verhalten und sprach sich gegenüber der Jugendanwaltschaft wiederholt für eine Fremdplatzierung aus. Unter diesen Umständen wäre die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung wohl die einzig geeignete und auch eine zumutbare Massnahme gewesen, um die problematischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu durchbrechen und der aktuellen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung Einhalt zu gebieten.