Eine geregelte Arbeitsstruktur, wie sie für den Beschwerdeführer zwingend notwendig wäre, geht mit solchen Geschäften nicht einher. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann aufgrund dieser beiden Tätigkeiten nicht von einem stabilen und selbstständigen Lebensstil gesprochen werden. Die Erläuterungen der Jugendanwaltschaft und insbesondere auch das Betreuungsjournal vom 4. Februar 2019 (mit Einträgen bis zum 11. Juni 2019) und seine eigene Einvernahme vom 14. Januar 2019 zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer von dieser Stabilität und Selbstständigkeit weit entfernt ist.