8. Die Jugendanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung hinlänglich deutlich erläutert, dass sie die Bemühungen des Beschwerdeführers zur nachhaltigen beruflichen Integration als ungenügend erachtet. Implizit hat sie damit auch kundgetan, dass das Interesse des Beschwerdeführers im Bereich Day-Trading an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag. Die Überlegungen, welche die Jungendanwaltschaft zu Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben, ge-