7. Die Unterbringungsverfügung wurde unter anderem damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine feste Tagesstruktur und eine stabile, geregelte Arbeitsstelle, welche auf eine nachhaltige berufliche Integration ausgerichtet sei, fehlten. Einzelne Temporär-Arbeitseinsätze seien nicht mit einer geregelten Tätigkeit, welche ihm die erforderliche Stabilität geben würde, vergleichbar. Sämtliche kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien bisher nicht erfolgreich gewe-