Schliesslich wehrte sich der Beschwerdeführer gesondert gegen die geschlossene Eintrittsphase. Rein aufgrund der Befürchtungen der Jugendanwaltschaft, es sei mit Widerstand und auch mit Entweichungen zu rechnen, seien die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG nicht erfüllt.