6. Die Jugendanwaltschaft schildert in der angefochtenen Verfügung verschiedene problematische Bereiche und Entwicklungen des Beschwerdeführers, welche sie zur Anordnung der vorsorglichen Unterbringung bewogen haben. Darauf wird verwiesen. Die Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer grösstenteils nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Widersprechen tut er der Jugendanwaltschaft zusammengefasst in folgenden Punkten: Er macht geltend, die Jugendanwaltschaft habe seine Bemühungen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht richtig gewürdigt.