Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, erfolgen geschlossene Unterbringungen in der Praxis oft auch kurzfristig und nur vorübergehend. Das Bundesgericht erachtet solche vorsorglichen geschlossenen Schutzmassnahmen insbesondere dann für zulässig, wenn der betroffene Jugendliche während einer bereits laufenden anderen Schutzmassnahme immer wieder entweicht, wenn er jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch