Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG zulässig, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung einer psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder wenn sie für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, erfolgen geschlossene Unterbringungen in der Praxis oft auch kurzfristig und nur vorübergehend.