Die Unterbringung erfolgt namentlich in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Oft erscheint eine Fremdplatzierung unumgänglich, wenn die Eltern des betroffenen Jugendlichen völlig überfordert sind und er nicht in der Lage ist, von zu Hause aus einigermassen regelmässig einem strukturierten Alltag nachzugehen und sich an damit zusammenhängende Abmachungen zu halten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 15 JStG). Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist gemäss Art.