5. Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die Jugendanwaltschaft gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG verfügen. Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet sie die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.