Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihm nicht angelastet werden kann, abzuschreiben ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen Prozessaussichten ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2015 vom 18. August 2015 E. 2 und 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2).