3. Nach der Aufhebung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Besondere Umstände, die es im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 I 274 E. 1.3) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.