Mangels einer anderen geeigneten Institution hob die Jugendanwaltschaft die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung am 18. Juni 2019 per sofort auf. In der Folge stellte die Verfahrensleitung am 19. Juni 2019 fest, dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, und forderte die Parteien zur Stellungnahme, insbesondere im Kostenpunkt, auf. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Tags darauf stellte der Beschwerdeführer