Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung am 7. Juni 2019 ein Beschwerdeverfahren und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Leitung der Jugendanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.