2. Eventualiter sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Mai 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer unverzüglich aus der vorsorglichen Unterbringung zu entlassen und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau zurückzuweisen; 3. Die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sei aufzuschieben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»