13. Der Beschwerdeführer war weder anwaltlich vertreten, noch sind anderweitige entschädigungswürdigen Nachteile auszumachen. Ihm wird daher keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.