12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, auf die nicht eingetreten wurde (Gegenanzeige gegen B.________), sind vorliegend von untergeordneter Bedeutung. In der Hauptsache, der Frage der Beschlagnahme, hat der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden daher dem Kanton Bern auferlegt (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).