11. Zusammenfassend fehlt es vorliegend sowohl an einem hinreichenden Tatverdacht, als auch an einem einschlägigen Beschlagnahmegrund. Diesen Ausführungen folgend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschwerdeführer herauszugeben.