10. Schliesslich begründete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme damit, es solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer weitere Pfandgegenstände weiterverpfände oder auf andere Weise unrechtmässig darüber verfüge. Die Beschlagnahme zwecks Verhinderung einer Straftat stellt jedoch – mit Ausnahme bei gefährlichen Gegenständen, die der Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB unterliegen – keinen gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegrund dar. Eine Beschlagnahme mit dieser Begründung erweist sich somit als unzulässig.