9. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, gemäss Nachtrag zum Anzeigerapport vom 20. Dezember 2018 habe sich das Eigentum von B.________ an den verpfändeten Vermögenswerten nur bei der Chopard Uhr und dem Omega Ohrschmuck verifizieren lassen. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass gegen B.________ verschiedene Strafverfahren wegen Vermögensdelikten geführt würden, liege es auf der Hand, dass diese nicht rechtmässige Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände sein dürfte. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass B.________ nicht berechtigt gewesen sei, diese Gegenstände als Pfand zu geben.