Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe diese Objekte anschliessend weiterverpfändet, war wie bereits ausgeführt mit einer Ausnahme unbegründet. Die angeblich veruntreuten Gegenstände konnten beim Beschwerdeführer aufgefunden und ein Teil davon später auch beschlagnahmt werden. Ohne hinreichenden Tatverdacht kann es aber auch keine Geschädigten und somit auch keine Restitution geben. Will die Privatklägerin die Pfandgegenstände zurückerlangen, hat sie dies auf zivilrechtlichem Weg zu tun.