7. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschlagnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Soweit die Staatsanwaltschaft schreibt, die beschlagnahmten Gegenstände könnten Auskunft über den Sachverhalt geben, bezieht sie sich auf die Beschlagnahme von Beweismitteln nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstände, die angeblich veruntreut worden sein sollen, dann aber doch beim Verdächtigen aufgefunden werden konnten, als Beweismittel für den gegen ihn erhobenen Verdacht dienen sollen. Die Beschlagnahme zu Beweiszwecken fällt somit ausser Betracht.