Das tatsächlich weiterverpfändete Bild «Champs 1989», bei dem der Tatverdacht berechtigt ist, befand sich am 23. Mai 2019 nicht mehr beim Beschwerdeführer und wurde nicht der Beschlagnahme unterzogen. Bei denjenigen Objekten, die von der Beschlagnahme erfasst werden, fehlt es demgegenüber offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht. Ansonsten – wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unrechtmässig darüber verfügt hätte - hätten sie gar nicht mehr bei ihm aufgefunden werden können.