Anlässlich dieser Begehung habe die Polizei sämtliche eingeklagten Gegenstände verpackt im Obergeschoss der Liegenschaft vorgefunden. Ob dazu entgegen den Aussagen von D.________ und dem Beschwerdeführer auch «Champs 1989» gehörte oder ob der Fehler bei der Bestandesaufnahme durch die Polizei liegt, ist unklar und hier auch nicht weiter zu klären. Fest steht, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nur in einem Fall erhärten liess. Bezüglich der 13 übrigen im Anzeigerapport genannten Deliktsgegenständen konnte er, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selber schreibt, klar entkräftet werden.