Im Widerspruch zu den Angaben von D.________ und dem Beschwerdeführer ist dem Nachtrag zum Anzeigerapport vom 20. Dezember 2018 auf S. 6 zu entnehmen, dass die Polizei am 7. Dezember 2018 und damit nach der angeblichen Weiterverpfändung des Bildes «Champs 1989» das Domizil des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis besichtigte. Anlässlich dieser Begehung habe die Polizei sämtliche eingeklagten Gegenstände verpackt im Obergeschoss der Liegenschaft vorgefunden.