Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eines der als Pfand erhaltenen Gemälde weiterverpfändet zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, dieses Vorgehen sei für sich genommen nicht strafbar, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, weitere ihm pfandweise überlassene Gegenstände weiter zu verpfänden. Da er der Privatklägerin naiverweise immer wieder Geld gegeben habe, sei bei ihm auch ein Liquiditätsbedarf entstanden.