263 StGB). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kann so lange aufrechterhalten werden, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung oder Restitution besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6).