Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während dem Strafverfahren sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Rückgabe an den Berechtigten oder die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StGB).