Die Beschlagnahme kann grundsätzlich beim Beschuldigten oder auch bei Dritten vorgenommen werden. Dritte werden jedoch vor solchen Eingriffen geschützt, wenn sie die betroffenen Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben oder wenn die Einziehung ihnen gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Ganz allgemein ist bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen gegenüber Dritten Zurückhaltung angezeigt (Art. 197 Abs. 2 StPO).