Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Vermögenseinziehung). Sowohl bei der Beschlagnahme zwecks Restitution als auch bei der Beschlagnahme zwecks Einziehung wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9; 6S_68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1).