3 Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiellrechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Demnach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder von Drittpersonen unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben (Restitution) oder einzuziehen sind. Gemäss Art.