5. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO ist eine Beschlagnahme nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichender Tatverdacht bestehen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Der Tatverdacht muss hinreichend, objektiv begründet und konkret sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.5).