3. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich allesamt um Objekte, welche die Straf- und Zivilklägerin bei der Anzeigeerstattung als Deliktsgut angegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme im Wesentlichen damit, dass die fraglichen Gegenstände über den Sachverhalt Auskunft geben würden und mutmasslich der Restitution dienen könnten. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass der Beschwerdeführer über weitere Kunstgegenstände, die sich als Pfand bei ihm befinden würden, unrechtmässig verfüge.