Dieser hat sich gegen die Person zu richten, die in dem Verfahren, in dem die Beschlagnahme angeordnet wurde, Beschuldigte ist. Eine Restitutionsbeschlagnahme gegen eine Drittperson, die möglicherweise in einem anderen Verfahren Beschuldigte ist, sieht das Gesetz nicht vor, genauso wenig wie eine Restitution an in einem anderen Verfahren (mögliche) Geschädigte. Die Restitutionsbeschlagnahme ist somit formell im richtigen Verfahren anzuordnen (E. 9). Erwägungen: