10 Abs. 1 StPO untersteht, da er sich noch nicht in einem justizförmigen Verfahren gegen die Vorwürfe wehren konnte. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 schliesst dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme