Mithin wäre sogar in diesem Fall auf die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu verzichten, wenn die Umstände der aktuell zu untersuchenden Straftat ausreichend Hinweise auf eine Beteiligung an künftigen Delikten ausreichender Schwere lieferten, da aufgrund der Tatumstände davon ausgegangen werden könne, dass solche Straftaten mittels milderer Massnahmen aufgeklärt werden könnten. 6.4 Die theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers sind korrekt recherchiert und zutreffend.