Aufgrund der Tatumstände – friedliche Blockade – dürfte diese aber mit dem Deponieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium zu vergleichen sein, bei welchem das Bundesgericht die Anhaltspunkte für die Begehung von Delikten gewisser Schwere nicht als gegeben angesehen habe (BGE 141 IV 87). Demzufolge gebe es selbst wenn die Beschwerdekammer zum Schluss komme, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in Straftaten verwickelt sein werde, keinerlei Hinweise darauf, dass diese von der notwendigen Schwere seien.