Die staatsanwaltschaftliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer Teil einer organisierten Gruppierung sei, welche öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen und später dazu aufgerufen habe, weitere Einrichtungen zu blockieren, stelle eine Behauptung dar, welche nicht als bewiesen angesehen werden dürfe. Der von einer anonymen Autorenschaft auf der Website veröffentlichte Artikel rufe in einer allgemeinen Art dazu auf, derartige Einrichtungen aufzudecken und zu blockieren.