Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht. Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt im Übrigen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet. Mit SCHMID ist jedoch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art.