1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Nötigung. Am 8. Januar 2019 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Dagegen erhob Letzterer am 17. Januar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2019. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.