Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 25 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Januar 2019 (BM 18 54194) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Nötigung. Am 8. Januar 2019 verfügte sie die erkennungsdienstliche Er- fassung des Beschwerdeführers. Dagegen erhob Letzterer am 17. Januar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2019. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. April 2019 (mit Unterschrift verbessert am 9. April 2019) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsre- glement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an einer Blockade bei der Jail Train Ver- ladestation (JTS) der Securitrans in Bern teilgenommen zu haben. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zuständig für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzu- ordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen be- reits vorhandenen Tatverdacht. Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt im Übrigen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet. Mit SCHMID ist je- doch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstli- che Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist im Hinblick auf die Abklärung des aktuellen Vorfalles sowie künftiger Straftaten geeignet und erfor- derlich. Es handelt sich dabei um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der aktuell ihm vorgewor- fenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen. Der damit angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig. 2 5. 5.1 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festge- legt. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Ko- gnition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend be- gründet, weshalb es ihm nicht möglich sei, sie nachzuvollziehen und sich dagegen zu wehren. Es fehle an einer Begründung der ihm vorgeworfenen Straftat. Es gehe zudem nicht aus der Verfügung hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Be- handlung zur Feststellung seiner Identität hilfreich sein soll oder weshalb die Auf- klärung der Straftat nicht durch mildere Mittel erfolgen könne. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung lege Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen sei. Angesichts der ausgesprochen weiten Rege- lung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstli- chen Massnahme komme dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genüge es, wenn in der Anordnung stehe, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Stra- funtersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 275 vom 4. Oktober 2018 E. 7.1). Der aktuelle strafrechtliche Vorwurf sei dem Beschwerde- führer zudem bereits bekannt gewesen, sei er doch am 5. Dezember 2018 vorläufig festgenommen worden, als er auf frischer Tat dabei ertappt worden sei, wie er vor der JTS in Bern gemeinsam mit sieben weiteren (beschuldigten) Personen eine Blockade erstellt habe. Gleichentags sei er zudem polizeilich befragt und über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Insoweit ist keine Gehörsverletzung er- kennbar. 5.4 Des Weiteren führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringe, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern seine erkennungsdienstliche Erfassung sachdienlich sein solle, sei dies ebenfalls nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Verfügung auf den Stand- punkt gestellt, dass gemäss der Meinung von SCHMID eine routinemässige erken- nungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten erlaubt sein müsse, wenn sie we- gen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich gewesen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandersetze. Diese 3 Rechtsauffassung könne der Beschwerdeführer nun rügen und durch die Be- schwerdekammer überprüfen lassen. Eine Gehörsverletzung sei nicht erkennbar. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwangsmassnahmen «routinemässig» zu ver- fügen, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen, ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in seiner Replik verwiesen werden: Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED- Behandlung) stellt, auch wenn es sich nach der Lehre nur um einen leichten Grundrechtseingriff han- delt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 10, Abs. 2 BV und Art. 13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO. Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197, Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (Thomas Hansja- kob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anord- nung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxis- kommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des recht- lichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anord- nung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, nicht der Fall ist. Somit verletzt die ursprüngliche Verfügung das recht- liche Gehör […]. Dies wird durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 weiter unterstrichen, da diese dort explizit festhält, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im konkreten Falle nicht durchgeführt wurde, da die anordnende Staatsanwältin von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung in gewissen Fällen möglich sein müsse (auf diesen Punkt wird in Ziffer 3 dieser Replik noch detaillierter eingegangen). Demzufolge kann die Verhältnismässigkeit aus der Anordnung nicht ersichtlich sein, da diese für den betreffenden Einzelfall gar nicht überprüft wurde […] (Kursive Hervorhebung hinzugefügt). Soweit der Beschwerdeführer daraus in- des den Schluss zieht, die Beschwerde wäre bereits deswegen gutzuheissen, ist ihm nicht zu folgen. Die Gehörsverletzung wird nämlich vorliegend geheilt, da die Kognition der Beschwerdekammer nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer so kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wie- gender Weise verletzt wurden. Die Beschwerdekammer überprüft nach der Durch- führung des kontradiktorischen Beschwerdeverfahrens nachfolgend frei, ob die er- kennungsdienstliche Erfassung strafprozessual zulässig war oder nicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. 4 Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insb. die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömmlicherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be- schuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von ge- wisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Mit Blick auf die aktenkundigen Dokumente (Fasz. Rapporte, insb. Bericht «Blo- ckade des „Ausschaffungsbahnhof“», S. 2) ist näher zu prüfen, ob die erkennungs- dienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass er in künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gemäss der vom Bundesgericht im Kontext der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung dürfe die erkennungs- dienstliche Erfassung unter bestimmten Umständen auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Vorliegend existierten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, hinsichtlich der Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte komme der Unschuldsvermutung eine besondere Bedeutung zu, da er sich gegen die Anhaltspunkte bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe weh- ren können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Die staatsanwaltschaftliche Behauptung, dass der Beschwerdeführer Teil einer or- ganisierten Gruppierung sei, welche öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen und später dazu aufgerufen habe, weitere Einrichtungen zu blockieren, stelle eine Behauptung dar, welche nicht als bewiesen angesehen werden dürfe. Der von einer anonymen Autorenschaft auf der Website veröffentlichte Artikel rufe in einer allgemeinen Art dazu auf, derartige Einrichtun- gen aufzudecken und zu blockieren. Weder der Beschwerdeführer noch die Grup- pierung, die angeblich diese Blockadeaktion organisiert habe, hätten jemals ge- sagt, dass sie selbst weitere solche Aktionen durchführen wollen. Die Aufforderung 5 sei von einem generellen Appellationscharakter gegen Missstände im Asylsystem geprägt. Es seien keine eventuell strafrechtlich relevanten Aktionen angekündigt worden. Hinsichtlich möglicher zukünftiger Straftaten fehlten ausreichend erhebli- che und konkrete Anhaltspunkte. Des Weiteren müsste es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln. Die Rechtsprechung erwähne als Delikte, bei welchen sie die Durchführung erken- nungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, insbesondere Straftaten gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Zwar handle es sich beim Vorwurf der Nötigung um ein Vergehen und eine Straftat gegen die Freiheit. Aufgrund der Ta- tumstände – friedliche Blockade – dürfte diese aber mit dem Deponieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium zu vergleichen sein, bei welchem das Bundesgericht die Anhaltspunkte für die Begehung von Delikten gewisser Schwere nicht als gegeben angesehen habe (BGE 141 IV 87). Demzufolge gebe es selbst wenn die Beschwerdekammer zum Schluss komme, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in Straftaten ver- wickelt sein werde, keinerlei Hinweise darauf, dass diese von der notwendigen Schwere seien. Schliesslich müssten für zukünftige Delikte die Anforderungen gemäss Art. 197 StPO hinsichtlich Sachdienlichkeit und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies stelle eine Schwierigkeit dar, da es nicht möglich sei, die Umstände künftiger Straftaten vorherzusagen. Hier müsse ernst- haft bezweifelt werden, ob erkennungsdienstliche Massnahmen zur Aufklärung ähnlich gelagerter Delikte notwendig seien und Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllen würden. Zumindest drei der beschuldigten Personen seien polizeilich kontrolliert worden, nachdem sie sich mittels Ketten an den Eingang der Übergabestelle geket- tet hätten. Die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, dass sich die Personen einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen versucht hätten. Wenn also von der hier zu untersuchenden Anlasstat auf weitere zukünftige Delikte geschlossen werden solle, müsste davon ausgegangen werden, dass sich die künftigen Delikte in einem ähn- lichen Rahmen bewegten. Zur Ermittlung der Tatbeteiligten einer solchen Blockade seien erkennungsdienstliche Massnahmen nicht notwendig, wie auch die Staats- anwaltschaft selbst in diesem Fall zumindest implizit zugebe. Mithin wäre sogar in diesem Fall auf die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu verzichten, wenn die Umstände der aktuell zu untersuchenden Straftat ausreichend Hinweise auf eine Beteiligung an künftigen Delikten ausreichender Schwere liefer- ten, da aufgrund der Tatumstände davon ausgegangen werden könne, dass solche Straftaten mittels milderer Massnahmen aufgeklärt werden könnten. 6.4 Die theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers sind korrekt recherchiert und zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die erken- nungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme von Wangenschleimhaut zur Herstel- lung eines DNA-Profils) unzulässig wäre. Die hiesigen Gegebenheiten sind nämlich in entscheidender Weise anders gelagert als bei den vom Beschwerdeführer bei- gezogenen Urteilen des Bundesgerichts BGE 141 IV 87 und 1B_111/2015 vom 20. August 2015 (sowie dem letzterem zugrundeliegenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). Erstens handelt es sich hier ent- gegen der beschwerdeführerischen Ansicht um (ähnliche) Delikte von ausreichen- 6 der Schwere, welche (künftig) im Raume stehen. Potenzielle Nötigungen im Sinne von Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) durch unter Um- ständen stundenlange Barrikaden im öffentlichen Raum sind nicht mit dem Depo- nieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium vergleichbar. Ein Vor- gehen letzterer Art wiegt in rechtserheblicher Weise weniger schwer. Wie der ak- tenkundige Artikel «Blockade des „Ausschaffungsbahnhof“ zeigt, wird auch nicht etwa bloss generell gegen Missstände im Asylsystem appelliert, wie es der Be- schwerdeführer ausdrückt. Mit dieser verharmlosenden Darstellung scheint er zu übersehen, dass im Bericht ausdrücklich dazu aufgerufen wird «weitere Einrichtun- gen wie diese aufzudecken und zu blockieren. […] BLOCKADE JETZT!». Ebenfalls wird im Artikel dazu aufgerufen, an einer Demonstration am 8. Dezember teilzu- nehmen. Zweitens handelt es sich hier – anders als in den beigezogenen Fällen – bloss um eine erkennungsdienstliche Erfassung ohne DNA-Profilerstellung. Die Schwelle für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist da- her mit Blick auf ihren Grundrechtseingriff noch etwas tiefer anzusetzen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, ist es so, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO un- tersteht, da er sich noch nicht in einem justizförmigen Verfahren gegen die Vorwür- fe wehren konnte. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 schliesst dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahr- scheinlichkeit gleichartige Delikte in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Un- schuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weite- rer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen ge- winnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt. Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkun- dige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. auch Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Aus dem Polizeirapport vom 26. Februar 2019 ergibt sich ohne Verletzung der Unschuldsvermutung, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer Teil einer organisierten Gruppierung ist, welche auf der Website öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen hatte, anschliessend über die Aktion berichtete und dazu aufrief, weitere Einrichtungen in der Art der Übergabestelle JTS aufzudecken und zu blockieren (Rapport S. 6). Dass die insgesamt acht beschuldigten Personen als Gruppe agiert haben muss- ten, zeigt die aufwändige Ankettung dreier Beteiligter (mittels Ketten sowie mit Bauschaum und Klebeband gesicherten Heizungsrohren aneinander und an vier Einkaufswagen; Fixierung der Kette am Zaun der JTS mittels Vorhängeschloss), welche die Situation nicht ohne Hilfe in dieser Weise hätten herstellen können 7 (Rapport S. 5, siehe auch Fasz. Fotodok). Ausserdem zeigt das planmässige und sachkundige Vorgehen der Beschuldigten (vorweg Transparente erstellt und auf- gebaut, Einkaufswagen entwendet, Material herbeigeschafft, aufwändige Anket- tung), dass sie eine Aktion in dieser Weise nicht zum ersten Mal durchgeführt ha- ben dürften. Ihr Aufruf im Internet zu weiteren Blockaden deutet überdies wie ge- sehen konkret darauf hin, dass auch in Zukunft mit solchen Vorfällen zu rechnen sein wird. Diese Umstände begründen mithin erhebliche und konkrete Anhaltspunk- te dafür, dass der Beschwerdeführer sich in ähnlicher Weise an künftigen Strafta- ten gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beteiligen wird. Nicht einschlägig ist das Argument des Beschwerdeführers, für die Aufklärung ähnlicher künftiger Delikte sei die erkennungsdienstliche Erfassung nicht geeignet und erforderlich. Beim vorliegend im Raum stehenden Vorwurf waren die Beteilig- ten zwar allesamt noch vor Ort, als die Polizei eintraf. Dies muss aber in einem an- deren (ähnlich gelagerten) Fall mitnichten so sein. Die gespeicherte erkennungs- dienstliche Erfassung kann dann mittels Signalementsaufnahmen oder daktylosko- pischen Spuren zu Hinweisen auf die (weitere) Täterschaft führen. Die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA-Profilerstellung) des Beschwer- deführers, welche nur einen leichten Eingriff in seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen darstellt, ist daher als im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV geeignet, erforderlich und zumutbar zu beurteilen. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 7. Der Beschwerdeführer führte zur Kostenverlegung in zutreffender Weise aus: Erst in der Stellungnahme […] vom 12. März 2019 wird auf mögliche Gründe hingewiesen, welche einen konkreten Tatverdacht begründen könnten. Da [der] Beschwerdekammer in Strafsachen volle Kogni- tion zukommt, können die entsprechenden Argumente bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden und somit eine Heilung der Gehörsverletzung erwirken. Das eine allfällige Heilung im Beschwerdever- fahren notwendig ist, habe jedoch nicht ich zu verschulden, sondern ist dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme […] auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt. Diese Tatsache ist deshalb bei der Kostenübernahme zu berücksichtigen und dementsprechend wären selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde die Kosten durch den Kanton Bern zu tragen […]. Auf- grund der Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 417 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, C.________, Polizeiwache Ittigen, Rain 7, 3063 Ittigen Bern, 12. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9