6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Daran ändert nichts, dass er in der Replik seine grundsätzliche Mittellosigkeit i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO belegt hat. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: