b StPO) noch nicht äussern und sich damit sachverhaltsmässig noch nicht festlegen muss, zumal die Anklage im Verfahren EO 19 1830 noch aussteht. Ob die Zivilklage, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Gegenanzeige stellt, «nicht aussichtslos» ist, wird wahrscheinlich ebenfalls das Urteil im Verfahren EO 19 1830 zeigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich in der angefochtenen Verfügung richtigerweise in Aussicht gestellt, dass sie nach Wiederaufnahme des Verfahrens über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden werde. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.