Im sistierten Verfahren werden keine Untersuchungshandlungen stattfinden, welche für den Beschwerdeführer mit Kostenfolgen verbunden wären bzw. bei denen er anwaltlich verbeiständet sein müsste. Das gewählte Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO) noch nicht äussern und sich damit sachverhaltsmässig noch nicht festlegen muss, zumal die Anklage im Verfahren EO 19 1830 noch aussteht.