123 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei hingegen in der Voruntersuchung umgehend zu entscheiden, um einem mittellosen Privatkläger eine wirkungsvolle Teilnahme am Untersuchungsprozess zu ermöglichen. 4.3 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Weil die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden ist, musste die Staatsanwaltschaft über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht befinden. Im sistierten Verfahren werden keine Untersuchungshandlungen stattfinden, welche für den Beschwerdeführer mit Kostenfolgen verbunden wären bzw. bei denen er anwaltlich verbeiständet sein müsste.